ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) der Firma MOJEN Solar GmbH, An der Ihlsbeck 10, 21279 Hollenstedt, im Folgenden „MOJEN Solar“ genannt.
Stand März 2023


1. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen und sämtliche daraus erfolgenden Lieferungen und Leistungen zwischen der MOJEN Solar und allen Kunden, unabhängig davon, ob diese Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, Unternehmer gemäß § 14 BGB oder öffentliche Einrichtungen und Körperschaften etc. sind (nachfolgend „Kunde“ genannt), insbesondere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage-, Inbetriebnahme- und Serviceleistungen, insbesondere die Lieferung und Montage von Photovoltaik- und Energiespeicheranlagen sowie einzelner Bestandteile solcher Anlagen, sowie Beratungs- und sonstige Nebenleistungen. Sie werden vom Kunden durch die Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der Leistungen, anerkannt. Soweit für einen der genannten Kundenkreise etwas Abweichendes gilt, wird in den AGB hierauf ausdrücklich hingewiesen. Diese AGB finden, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, auch auf alle etwaigen Folgegeschäfte mit dem Kunden Anwendung. Maßgebend ist stets die Fassung der AGB zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung. Individualvereinbarungen haben grundsätzlich Vorrang vor den AGB.
  2. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gelten AGB des Kunden auch dann nicht, wenn MOJEN Solar ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat. Ist der Kunde Verbraucher bekommt er bei Auftragserteilung zusammen mit den übrigen Vertragsdokumenten einen Ausdruck der aktuellen AGB ausgehändigt.
  3. Die Auftragsbestätigung und damit das Zustandekommen des Vertrages steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer positiven Netzverträglichkeitsprüfung durch den örtlichen Netzbetreiber.

2. Angebote, Auftragsbestätigungen, Vertragsschluss und -inhalt

  1. Angebote von MOJEN Solar sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und dienen gegenüber dem Kunden nur als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots (invitatio ad offerendum). Angaben in Prospekten, Katalogen und auf der Internetseite stellen keine bindenden Angebote dar und dienen ausschließlich der Bewerbung und Veranschaulichung. Abweichungen von diesen Angaben und Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf technische Daten, Maße, Farben, Konstruktionen, Formen, Leistungsmerkmale, Beschaffenheit, Stabilitäts- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige erhebliche Merkmale sind dann vertragsgemäß, wenn die Verwendung zum vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird und die Abweichungen dem Kunden zumutbar sind. MOJEN Solar behält sich derartige Abweichungen ohne Vorankündigung und auch während der Lieferzeit vor, ohne dass der Kunde Ansprüche daraus herleiten kann.
  2. Aufträge und Bestellungen des Kunden, die grundsätzlich als Angebote im Rechtssinne gelten, sind für den Kunden rechtsverbindlich und ab ihrem Eingang für MOJEN Solar zwei Wochen bindend. Wird der Auftrag von MOJEN Solar angenommen, so erfolgt die Annahme des Auftrags durch eine entsprechende Auftragsbestätigung, welche dem Kunden innerhalb der Zweiwochenfrist zugehen wird. Damit ist der Vertrag zustande gekommen. Die nach dem Vertrag zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung, einschließlich der dort genannten Preise, und – soweit der Kunde MOJEN Solar den Auftrag erteilt, bei Dritten benötigte Unterlagen und Auskünfte einzuholen – aus der diesbezüglichen Vollmacht sowie aus späteren Zusatz- und Erweiterungsvereinbarungen.
  3. Die Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien erfolgt wahlweise in Schrift- oder Textform (E-Mail). Korrespondenz per SMS, WhatsApp oder sonstigen Nachrichtendiensten werden von MOJEN Solar nicht akzeptiert. Erklärungen in Textform, die Vertragsinhalte (wechselseitige zu erbringende Lieferungen und Leistungen) unmittelbar betreffen, sind vom jeweiligen Empfänger in Textform zu bestätigen.
  4. Zeichnungen, Fotos, Beispielbilder und Kalkulationen sind geistiges Eigentum von MOJEN Solar, sind urheberrechtlich geschützt, und dürfen ohne vorherige Zustimmung von MOJEN Solar weder an Dritte weitergegeben noch für Zwecke verwendet werden, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag stehen.
  5. Soweit Versicherungsbedingungen, Abstimmungen mit Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Pläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Installationshinweise, Montageempfehlungen, Materialabstimmungen, Statikempfehlungen, VDE-Vorgaben im Zuge der Lieferung der Ware oder der Erbringung von Leistungen abgegeben, vorgelegt, besprochen oder in Aussicht gestellt werden, handelt es sich weder um vertraglich geschuldete Leistungen noch um vertragliche Obliegenheiten, sondern um unverbindliche Empfehlungen, es sei denn, über derartige Leistungen wird ein gesonderter Vertrag geschlossen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise, Liefer- und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die dort ausgewiesenen Preise verstehen sich inklusive der am Liefertag geltenden Umsatzsteuer, welche jedoch in Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Hinzukommen, sofern nicht ausdrücklich freie Lieferung ab Lager vereinbart wurde, die Fracht- bzw. Portokosten und gegebenenfalls Kosten für Zoll, Versicherungen und sonstige Nebenkosten.
  2. Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist die MOJEN Solar berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  3. Ist der Kunde Unternehmer, gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
  4. Rechnungen sind vom Kunden sofort und ohne Abzug zahlbar, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass er sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung geleistet hat. Der Kunde ist im Falle des Verzuges neben der Zahlung von Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, sonst 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) auch verpflichtet, den darüber hinausgehenden Verzugsschaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
  5. Sollten nicht funktionsrelevante Teile der Photovoltaik-Anlage am Ende der Montage fehlen oder defekt sein, ist der Kunde lediglich berechtigt, die Zahlungen in der Höhe zurückzuhalten, die dem Wert, der zu liefernden oder auszutauschenden Teile entspricht. Ein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.
  6. Eine Umsatzsteuererhöhung wird bei Unternehmern sofort, bei Verbrauchern dann erst weiterberechnet, wenn Material bzw. Ware nach Ablauf von vier Monaten nach dem Vertragsschluss geliefert wird.

4. Liefer- und Leistungspflichten von MOJEN Solar

  1. MOJEN Solar ist verpflichtet, die Leistungen entsprechend der Auftragsbestätigung und etwaiger Zusatzaufgaben ordnungsgemäß und dem aktuellen Stand der Technik entsprechend zu erbringen. Dabei ist MOJEN Solar berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch durch Subunternehmer zu erbringen. MOJEN Solar hat das Recht, jederzeit, auch ohne Rücksprache mit dem Kunden, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit diese technisch geboten sind, und dadurch der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung und die Funktions- und Leistungsfähigkeit der gelieferten Photovoltaik-Anlagen nicht beeinträchtigt wird.
  2. MOJEN Solar ist weiterhin verpflichtet, die als verbindlich bezeichneten Lieferfristen einzuhalten. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche in der Auftragsbestätigung bezeichnet wurden.
  3. Nicht verbindliche Liefertermine gelten als voraussichtliche Liefertermine und stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen und mangelfreien Selbstbelieferung von MOJEN Solar durch den Hersteller bzw. Zwischenhändler. Weiterhin stehen sie bei Außenmontagen unter dem Vorbehalt solcher Witterungsverhältnisse, welche eine für Mensch und Material gefahrlose und technisch problemlose Außenmontage zulassen. Über die Durchführbarkeit von solchen Arbeiten entscheidet ausschließlich MOJEN Solar.
  4. MOJEN Solar haftet nicht für Lieferverzögerungen, die in Folge von höherer Gewalt (Naturkatastrophen) und anderen von MOJEN Solar nicht zu vertretenden Umständen eintreten, wie z.B. Arbeitskämpfe und Unterbrechung von Lieferketten.
  5. MOJEN Solar ist zur vertragsgemäßen Erfüllung auf die Belieferung durch Vorlieferanten angewiesen. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu einer Verknappung von Solarmodulen und anderen Komponenten wie z. B. Wechselrichtern auf dem Weltmarkt gekommen. Bei zukünftigen Belieferungsschwierigkeiten wird MOJEN Solar den Geschäftspartner unverzüglich über die Verzögerung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Der Liefer-/Fertigstellungstermin verschiebt sich in diesem Fall entsprechend. Bei unangemessener Verzögerung verpflichtet sich MOJEN Solar, dem Kunden ein Alternativangebot gleicher Qualität anzubieten und bei dauerhafter Nichtverfügbarkeit der Leistung den Kaufpreis zu erstatten.
  6. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden von MOJEN Solar auf Wunsch ausgeführt und die Kosten hierfür dem Kunden in Rechnung gestellt. Dies gilt nicht, sofern diese Leistungen Bestandteil der Auftragsbestätigung sind.
  7. Alle Lieferungen erfolgen ab der Niederlassung von MOJEN Solar auf Kosten und Gefahr des Kunden. Werden Material und/oder Kaufgegenstände bei einem Unternehmer als Vertragspartner auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort von MOJEN Solar versendet, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.
  8. MOJEN Solar ist auch zu Teilleistungen berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar sind.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat die vereinbarten Zahlungen termingerecht und ohne Abzug an MOJEN Solar zu leisten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig behördliche und sonstige Genehmigungen und Bauunterlagen einzuholen und technische Fragen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von MOJEN Solar fallen und auch nicht Bestandteil des Auftrags sind, zu klären, wie z.B. die Prüfung der Statik.
  3. Sofern für Installation und Montage eine Einrüstung mittels Baugerüstes einer oder mehrerer Hauswände notwendig ist, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die zur Aufstellung benötigten Flächen einschließlich der Zuwege frei und die Oberleitungen isoliert sind, so dass das Baugerüst ohne Verzögerung aufgestellt werden kann. Für eine rechtzeitige Einholung von Genehmigungen der Gemeinde- oder Stadtverwaltung, der Denkmalschutzbehörde und anderer Genehmigungsstellen ist ausschließlich der Kunde zuständig. Etwaige Kosten für Genehmigungen und/oder weitere Auflagen trägt der Kunde.
  4. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, MOJEN Solar unentgeltlich einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Material und Ware am Installationsort abgeladen und für die Dauer der Arbeiten diebstahlsicher dort gelagert werden können.
Einzelheiten wird der Kunde vor der Anlieferung mit MOJEN Solar abstimmen. Außerdem wird er MOJEN Solar oder den von MOJEN Solar beauftragten Unternehmen (insbesondere Montage- oder Dachdeckerfirma sowie Elektriker) den Zutritt zu allen Flächen und zu allen Räumen gewähren, auf denen Elemente der Photovoltaik-Anlage zu installieren sind.
  5. Der Kunde hat vereinbarte Anlieferzeiten von Material und Ware einzuhalten. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, und entstehen dadurch Stand- oder Wartezeiten, so werden diese dem Kunden von MOJEN Solar berechnet.
  6. Der Kunde wird dafür sorgen, dass überstehende Bauteile, An- und Einbauten, wie z.B. Dachfenster, Flächenfenster, Wintergärten, Markisen etc. vor Montagebeginn gesichert und gegen Schäden ausreichend geschützt sind.
  7. Kommt der Kunde seinen vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dadurch Behinderungen bei der Montage oder begleitenden Arbeiten, so ist MOJEN Solar berechtigt, die Arbeiten so lange einzustellen, bis die Hindernisse durch den Kunden beseitigt wurden. Soweit damit Kosten für MOJEN Solar verbunden sind, trägt diese der Kunde. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung mehr als zwei Wochen in Rückstand ist.
  8. Treten Liefer- und/oder Montageverzögerungen durch Verschulden des Kunden auf, sind entsprechende Zusatzkosten und entstehende Nutzungsausfälle, die bei MOJEN Solar entstehen, vom Kunden zu tragen.
  9. Förderungsanträge und Anträge auf Subventionen, die die Photovoltaik-Anlage betreffen, sind ausschließlich durch den Kunden unter Beachtung der jeweiligen Richtlinien für die Anträge zu stellen.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. MOJEN Solar behält sich an allen, dem Kunden gelieferten Gegenständen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der in der Auftragsbestätigung samt etwaigen Nachträgen sowie in weiteren, selbständigen Aufträgen genannten Vergütung vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, während des Eigentumsvorbehaltes alle Gegenstände, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, pfleglich zu behandeln.
  3. Soweit gelieferte Teile fest mit dem Eigentum des Kunden verbunden wurden, gilt diese Verbindung solange als vorübergehend, bis der Kunde die Zahlungen vollständig erbracht hat, und gehen erst danach in das Eigentum des Kunden über. MOJEN Solar ist für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes jederzeit berechtigt, gelieferte und verbaute Teile wieder abzubauen und an sich zu nehmen, sollte der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht nachkommen. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, MOJEN Solar den erforderlichen Zugang zum Abbau und Abholung der Teile zu gewähren.
  4. Erwirkt ein Dritter eine Pfändung auf die dem Eigentumsvorbehalt von MOJEN Solar unterliegenden Teile oder meldet der Kunde Insolvenz an, solange der Eigentumsvorbehalt von MOJEN Solar noch besteht, so hat er hiervon MOJEN Solar zur Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Rechte unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Kunde diese Information, haftet er gegenüber MOJEN Solar für den daraus entstehenden Schaden.
  5. Veräußert der Kunde von MOJEN Solar gelieferte Teile, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, so ist der Kunde verpflichtet, den erzielten Kaufpreis bzw. die Kaufpreisforderung gegenüber dem Abnehmer an MOJEN Solar abzutreten.
  6. Der Verwertungserlös, den MOJEN Solar beim Verkauf im Rahmen des Eigentumsvorbehalts zurückgeholter Teile erzielt, wird abzüglich der Demontagekosten mit der Forderung gegenüber dem Kunden verrechnet.

7. Gefahrübergang

  1. Der Gefahrübergang erfolgt ungeachtet möglicher Versicherungen gegen den Untergang, den Diebstahl oder die Verschlechterung der Ware bei Übergabe der Kaufgegenstände an die Transportperson, bei Versand bei Übergabe an die Versandperson oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch Bereitstellung der MOJEN Solar gegenüber den Kunden.
  2. Diese Regelung gilt ungeachtet eines möglichen Selbsttransports durch die MOJEN Solar, auch wenn die Verladung der MOJEN Solar auf eigenen Fahrzeuge zum Zwecke des Transports an den Käufer oder eine durch ihn bestimmte dritte Person erfolgt oder die Kosten für Fracht, Versand oder Lieferung von der MOJEN Solar getragen werden.
  3. Spätestens bei Verlassen des Lagers der MOJEN Solar tritt der Gefahrübergang auf den Kunden ein.
  4. 4.Bei Verzug des Geschäftspartners geht die Gefahr auf diesen jedenfalls ab dem Zeitpunkt über, ab dem die MOJEN Solar objektive Versandbereitschaft hergestellt hat.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über.
  6. Sämtliche vorstehende Regelungen dieses § 7 gelten auch, wenn die MOJEN Solar zugleich die Montageverpflichtung der Waren übernommen hat, es sei denn, diesbezüglich gilt Werkvertragsrecht.

8. Gewährleistung und Haftung

  1. Sollte ein Mangel an der Photovoltaik-Anlage oder von MOJEN Solar gelieferten Teilen vorliegen, sind diese vom Kunden MOJEN Solar unverzüglich nach Feststellung des Mangels anzuzeigen. MOJEN Solar wird dann in angemessener Frist nach eigener Wahl entweder die bestehenden Mängel beseitigen oder eine Neulieferung vornehmen. Die im Rahmen einer Mängelbeseitigung entstehenden Kosten trägt MOJEN Solar.
  2. Keinen Mangel stellen geringe Farbabweichungen und sonstige, nicht funktionsrelevante Abweichungen, die keine Funktionseinschränkungen beinhalten, dar. Diese lösen keinen Gewährleistungsanspruch aus.
  3. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er gemäß § 377 HGB zur unverzüglichen Untersuchung der gelieferten Ware verpflichtet und hat etwaige Mängel oder Fehlmengen innerhalb von 7 Tagen schriftlich gegenüber MOJEN Solar anzuzeigen. Ein Unterlassen dieser Untersuchungspflicht führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche, es sei denn ein Mangel wurde von MOJEN Solar, obwohl bekannt, verschwiegen.
  4. Ist der Kunde Verbraucher, so ist er zur Minderung des vereinbarten Preises in angemessenem Umfang erst berechtigt, wenn zwei Nachbesserungsversuche von MOJEN Solar gescheitert sind. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, sollte MOJEN Solar vorsätzlich handeln oder die Nachbesserung schuldhaft in nicht mehr zu vertretendem Ausmaß verzögern.
  5. Bei Kunden, die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf die Eignung der gelieferten Anlage oder Waren zu den vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Zielen.
  6. Bei direkten und indirekten Schäden (Folgeschäden) ist die Haftung von MOJEN Solar auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit ist eine Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragsverletzungen.
  7. Ferner gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden wegen Produkthaftung und für alle anderen Schäden, für die eine Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht ausgeschlossen oder limitiert werden darf, sowie dann nicht, wenn MOJEN Solar einen Mangel arglistig verschweigen hat oder von MOJEN Solar eine Garantie für die Beschaffenheit eines Vertragsgegenstandes übernommen wurde.
  8. Diese Haftungsregelungen gelten auch für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von MOJEN Solar verursacht wurden.
  9. Der Kunde wurde darüber belehrt, dass die Leistung einer Photovoltaikanlage sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann, als in der Auftragsbestätigung angegeben, und dass der in der Auftragsbestätigung angegebene Preis sich ausschließlich an der Anzahl der Module und der Leistung der Module auf Basis der Angaben des Modulherstellers orientiert. Es handelt sich somit um eine Maximalleistung unter optimalen Bedingungen, welche von MOJEN Solar nicht garantiert werden kann, und für die eine Haftung nicht übernommen wird.
  10. Informationen von MOJEN Solar über Mindestvergütungssätze, Sonneneinstrahlungsdauer, Energieerträge, Kreditkonditionen bei Dritten, steuerliche Aspekte sowie insbesondere die Wirtschaftlichkeitsprognose werden sorgfältig nach bestem Wissen erteilt. Eine Haftung für die Richtigkeit dieser Informationen übernimmt MOJEN Solar nicht. Steuerliche Aspekte sind vom Kunden mit einem von ihm zu beauftragenden Steuerberater zu klären.
  11. Etwaige von MOJEN Solar erstellte Wirtschaftlichkeitsprognosen beruhen auf Schätzungen, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird. Insbesondere der in einer Wirtschaftlichkeitsprognose ausgewiesene Anlagenertrag wird maßgeblich durch Sonneneinstrahlung, Leitungs- und Wechselrichterverluste, Verschmutzung der Module, mangelnde Pflege, fehlende Überwachung, Ausfallzeiten durch Defekte etc. beeinflusst.
  12. Keinerlei Haftung übernimmt MOJEN Solar, wenn der Kunde Förderanträge nicht rechtzeitig stellt oder die Fördervoraussetzungen nicht eingehalten werden. In solchen Fällen begründet eine fehlende Förderung/Subvention kein Rücktrittsrecht des Kunden von einem bereits erteilten Auftrag.
  13. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder von ihm beauftragte bzw. mit seiner Duldung tätigen Personen, Nichtbeachtung von Hersteller- und Betriebsanweisungen und natürliche Degradierung durch Witterungs- oder sonstige Einflüsse. Batterien unterliegen keiner Gewährleistung und sind gemäß der Batterieverordnung nach Gebrauch ordnungs- und vorschriftsgemäß zu entsorgen, was MOJEN Solar auf Wunsch des Kunden, der Verbraucher ist, übernimmt.
  14. Unbeschadet etwaiger separater Garantieversprechen, die in vielen Fällen seitens des Herstellers gegeben werden, und für die keinerlei Haftung von MOJEN Solar besteht, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei Verträgen mit Verbrauchern zwei Jahre für Montageleistungen und Neuteile, und ein Jahr für gebrauchte Teile. Bei Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts beträgt die Verjährungsfrist einheitlich ein Jahr.

9. Rücktrittsrecht

  1. MOJEN Solar ist berechtigt, vom Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden zurückzutreten, wenn sich die Herstellerpreise zwischen Auftragsbestätigung (Vertragsschluss) gegenüber dem Kunden und der Lieferung vom Hersteller oder Zwischenhändler an MOJEN Solar so erhöht haben, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und MOJEN Solar das Festhalten am Vertrag unter objektiven Maßstäben und Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zugemutet werden kann.
  2. Gleiches gilt für beide Vertragsparteien, wenn sich durch Lieferengpässe oder Störung von Lieferketten, die von MOJEN Solar nicht beeinflussbar und nicht zu verantworten sind, verbindliche oder voraussichtliche Liefertermine derart verzögern, dass ein Festhalten am Vertrag, der den Rücktritt erklärenden Partei nicht zumutbar ist.
  3. Ein Rücktritt gemäß den vorstehenden Ziffern 9.1 und 9.2 begründet keine Schadensersatzansprüche der jeweils anderen Vertragspartei. Vielmehr erlöschen nur für beide Vertragsparteien die jeweils vertraglichen Verpflichtungen. Gegebenenfalls vom Kunden geleistete Anzahlungen sind zurückzuerstatten.
  4. Vor einem Rücktritt werden beide Vertragsparteien ernsthaft versuchen, eine einvernehmliche Anpassung an die geänderten und von ihnen nicht beeinflussbaren Umstände zu vereinbaren, welche den Interessen beider Parteien Rechnung trägt.
  5. Darüber hinaus steht MOJEN Solar ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind, und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind, und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von längstens vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben wurden.
  6. Im Falle der Ziffer 9.5 ist MOJEN Solar berechtigt, vom Kunden eine Schadenspauschale von 10 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass MOJEN Solar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde weniger als 10 Tage vor der Ausführung einen bestätigten Termin zur Durchführung der beauftragten Arbeiten aus Gründen absagt, die in der Sphäre des Kunden liegen.

10. Softwarenutzung

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Die Software und die dazugehörige Dokumentation werden ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang der gelieferten Gegenstände überlassen. Jede anderweitige Nutzung ist ebenso untersagt wie die Vervielfältigung, Überarbeitung und Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken, es sei denn es liegt eine Gestattung gemäß §69d UrhG vor.

11. Datenschutz

  1. Die im Rahmen der Vertragsbeziehung mit dem Kunden erhobenen und verarbeiteten Daten werden von MOJEN Solar nur insoweit verwendet, als dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Die Datenverarbeitung kann auch durch ein fremdes Unternehmen im Wege der Auftragsdatenverarbeitung erfolgen.
  2. Die Erhebung der Daten erfolgt ausnahmslos unter Berücksichtigung der Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  3. MOJEN Solar ist berechtigt, die vom Kunden erhobenen Daten auch zur Versendung von Informationsmaterial an den Kunden zu nutzen. Der Kunde hat jederzeit das Recht, dieser Nutzung zu Marketingzwecken zu widersprechen. Keinesfalls wird MOJEN Solar die Daten an Dritte weitergeben. Die Weitergabe an Subunternehmen ist MOJEN Solar nur insoweit gestattet, als dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist, und von MOJEN Solar die Subunternehmer auf die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften schriftlich verpflichtet wurden.
  4. Nach Beendigung des Auftrags werden nicht mehr benötigte Daten gelöscht, soweit der Kunde die Datenlöschung verlangt. Die aus steuer- und handelsrechtlich weiter aufzubewahrenden Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gelöscht.

12. Werbung und Referenz

  1. Der Kunde gestattet der MOJEN Solar, die bei ihm installierte Anlage als Referenz zu benennen und Fotos hiervon zu Werbezwecke zu verwenden. Diese Gestattung kann jederzeit vom Kunden widerrufen werden.

13.Widerrufsrecht

  1. Werden die Verträge zwischen dem Kunden und MOJEN Solar mittels Telekommunikationsmitteln abgeschlossen, und ist der Kunde Verbraucher, so steht ihm ein Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten richten sich nach der jeweiligen Widerrufsbelehrung, die dann Bestandteil des Vertrages ist und dem Kunden ausgehändigt wurde.

14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

  1. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten ergänzend zu diesen AGB. Die Anwendung des Kollisionsrecht und des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollte der Kunde seinen Sitz bei Vertragsschluss im Ausland haben, so bleibt die Anwendung zwingender Vorschriften in diesem Land unberührt.
  2. Der ausschließliche Gerichtsstand bei Verträgen mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Dienstes sowie bei Verbrauchern, die innerhalb der Bundesrepublik keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, ist der Geschäftssitz von MOJEN Solar. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, ist deren Wohnort Gerichtsstand.
  3. Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein. MOJEN Solar ist zu einer Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren nicht bereit, und auch nicht verpflichtet.
Wir sind jedoch bereit, im Falle von Streitigkeiten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte freiwillig an einem Schlichtungsverfahren durch einen unabhängigen Mediator mit profunden Kenntnissen der Photovoltaik teilzunehmen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung eines Streitfalls zu kommen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde damit einverstanden ist, dass jede Vertragspartei die Kosten des Mediationsverfahrens zur Hälfte trägt.
  4. Alle Nebenabreden, Zusätze und Änderungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform. Mündliche Abreden sind nur dann maßgebend, wenn sie unmittelbar danach schriftlich von beiden Vertragsparteien bestätigt werden.
Die Mitarbeiter von MOJEN Solar und deren Erfüllungsgehilfen sind grundsätzlich nicht berechtigt, für MOJEN Solar Zusagen zu machen, die nicht dem erteilten Auftrag entsprechen.
  5. Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Vielmehr gilt dann – soweit gesetzlich zulässig – eine der ungültigen Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahekommende als vereinbart.